Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen in der Binnenschifffahrt.
Der Schiffsführer selbst muss nicht Inhaber eines Funksprechzeugnisses
sein, aber es muss eine Person an Bord mit entsprechend gültigem
Funksprechzeugnisses sein, sofern eine UKW-Funk-Anlage vorhanden ist.
Der Irrglaube, dass man kein Funksprechzeugniss benötigt, wenn man
das Funkgerät nicht benutzt, ist weit verbreitet und wird durch keine
Verordnung direkt erkenntlich. Dieses ergibt sich nur indirekt. § 4.05
Nr.4 BinSchStrO
legt fest: „…jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug
sich…melden (muss).“ Insofern ergibt sich daraus, dass gemäß § 4 BinSchSprFunkV
die Bedienung einer Schiffsfunkstelle von einer Person ausgeführt oder
beaufsichtigt werden muss, die Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses für
den Binnenschifffahrtsfunk ist.
Das Zeugnis ist gemäß der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk sowohl für die Berufs- als auch für die Sportschifffahrt
gültig.
Das Zeugnis ist international gültig, wird aber in Deutschland
nur in deutscher Sprache geprüft. Voraussetzung für den Erwerb ist ein
Mindestalter von 15 Jahren.
Bei der Prüfung muss u. a. ein Bogen mit 22 Fragen aus dem insgesamt 130 Fragen umfassenden Fragekatalog im Multiple-Choice-Verfahren beantwortet werden. Mindestens 17 davon müssen innerhalb von 60 Minuten richtig beantwortet werden.
Inhabern des SRC, LRC, GOC und des ROC werden Teile der Prüfung erlassen.
Das UBI wird von der Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken erteilt. Die Prüfungen für Sportbootfahrer werden vom DSV und vom DMYV durchgeführt, die das amtlich anerkannte UBI ausgeben.